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Öffentliche Bekanntmachung: Widerspruchsmöglichkeiten bei der Weitergabe von Meldedaten

Augustusburg, den 29.09.2023

Am 9. Juni 2024 finden im Freistaat Sachsen Wahlen zum Europaparlament und Kommunalwahlen statt. Laut dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, ist es nach § 50 Abs. 1 der Meldebehörde gestattet, Gruppenauskünfte vor den Wahlen wie folgt zu erteilen:

 

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum Europaparlament und der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister über die im § 44 Abs. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden dürfen: Name, Vornamen, akad. Grad und Wohnanschrift von Wahlberechtigten. Für die Wahl am 9. Juni 2024 werden Gruppenauskünfte nicht vor dem 1. Januar 2024 erteilt.

 

Jede betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenfalls, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen ist.

 

Bereits früher eingelegte Widersprüche vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei: Stadtverwaltung Augustusburg, Einwohnermeldeamt, Marienberger Str. 24, 09573 Augustusburg.

 

 

Norman Hänel

Einwohnermeldeamt